Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Sand und Kies
1. Geltung
1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller von und mit uns nach
dem 01.06.2011 vereinbarten Lieferungen von ungebrochenem und/
oder gebrochenem Sand und Kies (Ware). Dies gilt auch dann, wenn
wir bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie hinweisen, es sei
denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine
Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Lieferung und Abnahme
2.1 Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der
Käufer verantwortlich.
2.2 Die Verlademengen bzw. -gewichte werden in unserem Werk durch
Leer- und Vollverwiegungen des Lieferfahrzeuges ermittelt. Ist ein
Leergewicht einmal durch Verwiegung in unserem Werk festgestellt,
wird es bei der Abrechnung für dieses Fahrzeug so lange angesetzt,
bis der Kunde eine Neuverwiegung verlangt oder wir eine Neuverwiegung
für notwendig erachten.
2.3 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung
übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich
machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sofern die Behinderung
unangemessen lange dauert, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener
Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände
dauernd unmöglich geworden oder mit einem Aufwand verbunden,
der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
Käufers steht, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer
von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
2.4 Für Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei
Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss
das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können.
Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Fahrzeugen
unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung
nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden
Schäden, als Unternehmer auch ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
3. Gefahrübergang
3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt
auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt.
Bei Lieferungen an einen anderen Ort geht diese Gefahr auf den
Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen
ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlassen muss,
um zur vereinbarten Anlieferstelle zu gelangen; ist der Käufer Unternehmer,
gilt Satz 1 unabhängig davon, wessen Fahrzeug liefert und
wer die Versandkosten trägt.
4. Mängelansprüche
4.1 Die Vermengung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Baustoffen
oder mit Ware anderer Lieferanten oder die Veränderung unserer
Ware lässt eine Mängelhaftung entfallen. Dem Abnehmer steht
jedoch die Möglichkeit des Beweises offen, dass ein etwaiger Mangel
nicht durch die Vermengung oder Verbindung verursacht worden ist.
4.2 Offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach
Ablieferung der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware
zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Versteckte
Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen, längstens
innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Mängel, die mündlich oder
fernmündlich gerügt werden, bedürfen zusätzlich einer schriftlichen
Anzeige, die unverzüglich abzusenden ist.
4.3 Bei Bestehen von Mängelansprüchen kann der Käufer zunächst
Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir
Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mängelfreien Sache.
Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner
Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück
oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu, es sei denn wir hätten den
Mangel arglistig verschwiegen oder insoweit eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen.
4.4 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung
der Ware.
5. Schadensersatzansprüche
5.1 Schadensersatzansprüche des Käufers insbesondere wegen Verletzung
einer Vertragspflicht, die nicht unter Satz 3 fällt, sind für solche
Schäden ausgeschlossen, die nicht auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einen gesetzlichen
Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, und die
auch nicht durch einen arglistig verschwiegenen Mangel oder die
Verletzung einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie
verursacht sind. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
gilt der vorstehende Haftungsausschluss auch bei nur einfacher
fahrlässiger Pflichtverletzung nicht. Bei Verletzung einer für die
Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht
für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung
gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
6. Sicherungsrechte
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Kaufpreisforderung unser Eigentum.
6.2 Der Käufer, der Unternehmer ist, darf unsere Ware weder verpfänden
noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn,
er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im
Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
6.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen
gemäß Ziff. 6.2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen
aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten
in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Der Wert
unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis
zzgl. 20%.
6.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware mit einem fremden
Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt
oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, tritt er uns
schon jetzt diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes
unserer Ware (Ziff. 6.3) mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in
gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von
Sicherheiten gemäß §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer
Ware und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen.
Wir sind berechtigt, selbst die Nacherwerber von der Abtretung
zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, werden davon
aber keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
6.5 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung
der Erfüllung unserer Saldoforderung.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen abzüg -
lich 2 % Skonto oder spätestens 21 Tage netto ab Rechnungsdatum zu
bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Verein barung.
Frachtkosten sind nicht skontierfähig.
7.2 Im Falle des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, nach erfolgloser
Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl
vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
7.3 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich
welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung
gestellte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
8. Fremdüberwachung
8.1 Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle
gerecht zu werden, ist unseren und den Beauftragten des Fremdüberwachers
oder der Bauaufsichtsbehörde das Recht vorbehalten,
während der üblichen Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet
die belieferte Baustelle zu betreten und Proben unserer Ware zu entnehmen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung
der Sitz unserer Hauptverwaltung.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten
mit Kaufleuten ist München.
10. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG und des UNKaufrechtes.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme
von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben
1. Geltung
1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt jeder von und mit uns
nach dem 01.06.2011 vereinbarten Annahme von Material zur Verfüllung
von Kiesgruben. Dies gilt auch dann, wenn wir bei späteren
Verträgen nicht ausdrücklich auf sie hinweisen, es sei denn, der Käufer
ist Verbraucher im Sinne von §13 BGB. Allgemeine Vertragsbedingungen
des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Anlieferung und Annahme
2.1 Die Annahmemengen bzw. -gewichte werden in unserem Werk
durch Leer- und Vollverwiegungen des Lieferfahrzeuges ermittelt. Ist
ein Leergewicht einmal durch Verwiegung in unserem Werk festgestellt,
wird es bei der Abrechnung für dieses Fahrzeug so lange angesetzt,
bis der Kunde eine Neuverwiegung verlangt oder wir eine
Neuverwiegung für notwendig erachten.
2.2 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung
übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich
machen, sind wir berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Sofern die Behinderung unangemessen
lange dauert, ist der Anlieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich
geworden oder mit einem Aufwand verbunden, der in einem groben
Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Anlieferers steht, sind wir
berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert
sich die Annahmezeit oder werden wir von unserer Verpflichtung
frei, so kann der Anlieferer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
2.3 Der Anlieferer ist verpflichtet, vor Abladen des Materials das hierfür
von uns vorgehaltene Formular wahrheitsgemäß auszufüllen.
Stellt unser Personal bei der ersten Sichtkontrolle am Schalter ungeeignetes
Material fest, dürfen die Fahrzeuge die Kippe nicht anfahren.
Jede Fuhre ist circa 15 Meter vor der Kippkante abzuladen. Sollte
unser Personal feststellen, dass ungeeignetes Material enthalten ist,
wird diese Fuhre wieder aufgeladen. Die bezahlte Gebühr verfällt als
Kostenbeitrag für das Beladen. Die Kippe kann jederzeit aus betrieblichen
Gründen geschlossen werden. Eine mündliche Bekanntgabe erfolgt.
Den Anweisungen unseres Personals ist unbedingt Folge zu
leisten.
2.4 Unsere Kiesgruben dürfen ausschließlich mit folgendem Material
ohne wassergefährdende Verunreinigung aus löslichen Stoffen verfüllt
werden:
Boden
Natürlicher, nicht verunreinigter Bodenaushub ohne Humus und wesentlich
humushaltige Bestandteile, der nachweislich unbedenklich
ist, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, soweit deren weitergehende
Aussortierung aufgrund ihres geringen Anteils unverhältnismäßig
ist.
Bauschutt
Rein mineralische, vorsortierte Bau- und Abbruchabfälle aus Bautätigkeiten
auch mit geringfügigen anhaftenden nichtmineralischen
Fremdbestandteilen, soweit deren weitergehende Aussortierung aufgrund
ihres geringen Anteils oder ihrer geringen Größe unverhältnismäßig
ist.
Hierzu zählen:
• Beton
• Ziegel
• Dacheindeckungen aus Ziegel und Beton
• Mauerwerksabbruch
• Recycling-Baustoffe (aus Bauschutt aufbereitete, zur Verwertung
geeignete mineralische Baustoffe aus stationären Anlagen)
• Fehlchargen und Bruch aus der Produktion von mineralischem Baumaterial
3. Schadensersatzansprüche
Für das Abladen auf unbesetzter Baustelle wird von uns keine Haftung
übernommen. Der Anlieferer haftet für die Folgen unrichtiger
und/oder unvollständiger Angaben. Der Anlieferer hat uns von einer
Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme
auf der Anlieferung von nicht ordnungsgemäßem Verfüll material
beruht. Ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die
Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen
abzüglich 2% Skonto oder spätestens 21 Tage netto ab Rechnungsdatum
zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Im Falle des Verzuges des Anlieferers sind wir berechtigt, nach erfolgloser
Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl
vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
4.3 Eine Aufrechnung durch den Anlieferer mit Gegenansprüchen
gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung
gestellte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1 Erfüllungsort für die Anlieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung
der Sitz unserer Hauptverwaltung.
5.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten
mit Kaufleuten ist München.
6. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG und des UN-Kaufrechtes.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht.
E-mail: info@kieswerk-handschuher.de